Arbeitnehmererfindung/A/Angemessene Vergütung: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Falle einer vom Arbeitgeber unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch genommenen [http://wiki.legal-patent.com/index.php/Arbeitnehmererfindung/D/Diensterfindung Diensterfindung], gebührt dem Erfinder (=dem Arbeitnehmer) ein Anrecht auf eine ''angemessene Vergütung''. Der Begriff "angemessen" ist im Gesetz jedoch nicht näher beschrieben (siehe §9 ArbnErfG). Die Schwierigkeit beim Finden der angemessenen Vergütung ist das Schaffen eines ausgewogenen Interessenausgleichs beider Parteien.
  
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Als Grundlage zur Vergütungsberechnung wird der sog. "Erfindungswert" genommen. Der Erfindungswert entspricht dem Kaufpreis oder der Lizenzgebühr, die der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen müsste. Dadurch, dass die Erfindung meist in einem Produkt oder in/während einer Dienstleistung Anwendung findet, kann man den Erfindungswert recht gut (anhand des möglichen Umsatzes) bestimmen.
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Im Anschluss wird per Lizenzanalogie der Lizenzsatz festgelegt. Es wird die Frage gestellt, wie viel % des erzielten (Produkt-)Umsatzes auf die Arbeitnehmererfindung zurückzuführen ist. Hinweis: Der Lizenzsatz hängt stark von dem technischen Gebiet der Erfindung und von der Branche ab, in der der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer tätig ist.
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=== Wie viel ist Ihre Diensterfindung wert? ===
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Lesen Sie dazu auch mehr im Eintrag „[http://wiki.legal-patent.com/index.php/Arbeitnehmererfindung/A/Arbeitnehmererfindung Arbeitnehmererfindung]“
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'''Weiterführende Infos'''
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* [http://wiki.legal-patent.com/index.php/Arbeitnehmererfindung Übersicht über alle "Arbeitnehmererfindung"-Begriffe]
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* [https://info.legal-patent.com/de/ Aktuelle Neuigkeiten, zahlreiche Tipps und Rechtskommentare finden Sie hier]
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Version vom 17. März 2017, 15:17 Uhr

Im Falle einer vom Arbeitgeber unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung, gebührt dem Erfinder (=dem Arbeitnehmer) ein Anrecht auf eine angemessene Vergütung. Der Begriff "angemessen" ist im Gesetz jedoch nicht näher beschrieben (siehe §9 ArbnErfG). Die Schwierigkeit beim Finden der angemessenen Vergütung ist das Schaffen eines ausgewogenen Interessenausgleichs beider Parteien.

Als Grundlage zur Vergütungsberechnung wird der sog. "Erfindungswert" genommen. Der Erfindungswert entspricht dem Kaufpreis oder der Lizenzgebühr, die der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen müsste. Dadurch, dass die Erfindung meist in einem Produkt oder in/während einer Dienstleistung Anwendung findet, kann man den Erfindungswert recht gut (anhand des möglichen Umsatzes) bestimmen.

Im Anschluss wird per Lizenzanalogie der Lizenzsatz festgelegt. Es wird die Frage gestellt, wie viel % des erzielten (Produkt-)Umsatzes auf die Arbeitnehmererfindung zurückzuführen ist. Hinweis: Der Lizenzsatz hängt stark von dem technischen Gebiet der Erfindung und von der Branche ab, in der der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer tätig ist.


Wie viel ist Ihre Diensterfindung wert?

>> Mit Hilfe unseres Kalkulators zur Erfindervergütung können Sie sich einen ersten Richtwert von Ihrer Vergütung ausrechnen. Der Kalkulator ist kostenfrei und so oft Sie wollen nutzbar. Hier geht's zum Kalkulator!

Lesen Sie dazu auch mehr im Eintrag „Arbeitnehmererfindung


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