Arbeitnehmererfindung/A/Arbeitnehmererfindung

Aus Das Lexikon zum Gewerblichen Rechtsschutz | Legal-Patent.com
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Von einer „Arbeitnehmererfindung“ wird immer dann gesprochen, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeit eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung gemacht hat.

Die Arbeitnehmererfindung wird auch als „Diensterfindung“ bezeichnet, da die Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, die entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen.

Übrigens: Wussten Sie, dass über 80% aller Patentanmeldung in Deutschland Arbeitnehmer-Erfindungen sind? :-)


Es gibt jedoch weitere Arten der „Arbeitnehmererfindung“, darunter auch die sog. „technischen Verbesserungsvorschläge“. Technische Verbesserungsvorschläge können nicht als Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden. Auch diese „Erfindungen“ muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber anzeigen, denn sie können dem Arbeitgeber ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht. Sobald der AG die Erfindung verwertet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine angemessene Vergütung.

Eine weitere Art der (Arbeitnehmer-)Erfindung ist die „freie Erfindung“. Sie ist klar von der Diensterfindung oder einem technischen Verbesserungsvorschlag abzugrenzen, da diese nicht auf das Arbeitsverhältnis zurück zu führen ist und keinen Bezug auf die Tätigkeiten im Betrieb haben. Beispiel: Sie arbeiten im Bereich der Gebäudereinigung und erfinden zu Hause eine Vorrichtung, in der das Brotbacken beträchtlich optimiert werden kann. Diese Erfindung steht in einem Verhältnis mit Ihrer Arbeit als Gebäudereiniger, noch wurde Ihnen das Wissen über eine derartige Vorrichtung zur Verbesserung des Brotbackens im Beruf beigebracht. Folglich hat hier der Arbeitgeber kein Recht auf Verwendung der Erfindung.


Diensterfindungen haben einen starken Bezug zum Patentgesetz und zum allgemeinen Arbeitsrecht, werden jedoch über das Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) klar definiert. Die in diesem Gesetz festgehaltene Regelung bezieht sich lediglich auf die Bundesrepublik Deutschland. Andere Länder haben aber ebenfalls entsprechende Regularien eingeführt, um für beide Parteien einen Interessenausgleich zu schaffen.

Die Schwierigkeit bei Arbeitnehmererfindungen ist maßgeblich die „angemessene Vergütung“, die vom Arbeitnehmererfindungsgesetz jedoch nicht konkret definiert wird. Anhand unseres Kalkulators zur Erfindervergütung kann man jedoch die Vergütung annähernd errechnen lassen.

Unabhängig von der tatsächlichen Summe geht es auch darum, dass das (Arbeits-)Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht negativ beeinflusst wird. Dadurch, dass sowohl die Interessen des Arbeitnehmers, als auch des Arbeitgebers in einer gerechten Art und Weise vertreten werden müssen. Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, könnte das (negative) Auswirkungen auf den weiteren Verbleib im Unternehmen haben.


Lesestoff: Eine Einführung in das Thema "Arbeitnehmererfindung"


Das wird Ihnen in den 3 Teilen erklärt:

Teil 1 behandelt die grundlegende Erklärung zum Thema, Unterscheidung: Diensterfindung, freie Erfindung und technischer Verbesserungsvorschlag, Wem gehört die Erfindung?

Teil 2 thematisiert die Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers bzw. des Arbeitgebers, die Erfindervergütung und zeigt Optionen auf, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht einigen können.

Teil 3 im dritten Teil geht es um spannende Sonderfälle, die Verwertbarkeit der Erfindung und erläutert die „beschränkte Inanspruchnahme“


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