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Zufälliger BegriffFormvorschrift Nach Eingang Ihrer Anmeldung wird sie aufgrund der Bestimmungen des Patentgesetzes und der Patentverordnung auf Verstöße gegen Formvorschriften (§§ 34, 36 bis 38 PatG) und auf Vorliegen offensichtlicher Patentierungshindernisse (§ 42 PatG) hin überprüft. Beim Einreichen müssen bspw. folgende Formvorschriften beachtet werden: 1. Der Name des Anmelders muss angegeben sein 2. Der Antrag auf Erteilung des Patents muss die Erfindung kurz und genau bezeichnen 3. Die Anmeldung muss einen oder mehrere Patentansprüche enthalten, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll 4. Der Anmeldung muss eine Beschreibung der Erfindung beigefügt sein 5. Sollten dem Antrag eine Zeichnung beiliegen, muss erkennbar sein auf welche Patentansprüche oder die Beschreibung sie sich bezieht
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Nachrichten aus unserem BlogDie perfekte Marke – Anmeldestrategie aus prozesstaktischer Sicht – Teil 1“ Wer eine Marke nicht nur dazu benutzen will, damit Dritte ihn nicht angreifen, sondern wer auch selbst Prozesse mit ihr führen will, der kommt nicht drumrum bereits bei der Anmeldung bestimmte Dinge zu beachten. Wir möchten Ihnen zeigen welche Marke aus prozesstaktischer Sicht die „perfekte“ ist. In unserem ersten Teil um die perfekte Marke zu finden, befassen wir uns mit dem „Klassiker“, der nationalen Marke und stellen diese der Unionsmarke (Markenanmeldung in der Europäischen Union) gegenüber. Kann man sagen, dass Markenanmeldungen über die nationale Grenze hinweg immer die „besseren“ sind? Ist diese im Prozess gegenüber nationalen Marken im Vorteil? |