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Version vom 2. November 2017, 16:25 Uhr
Willkommen im Lexikon zum Gewerblichen Rechtsschutz
Alle Begriffe zum Thema: PATENTE MARKEN DESIGNS ARBEITNEHMERERFINDUNG
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Zufälliger BegriffSchutzhindernisse In Art. 7 GMVO sind die absoluten Schutzhindernissen geregelt. Sie berücksichtigen den Schutz der Interessen der Allgemeinheit. Der Schutz der Rechte einzelner ist über die relativen Schutzhindernisse des Art. 8 GMVO abgedeckt. Letztere können im Rahmen eines Widerspruchs oder im Verletzungsverfahren geltend gemacht werden. Wenn hingegen absolute Schutzhindernisse bestehen, wird die Eintragung der Marke durch das Amt untersagt.
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Nachrichten aus unserem BlogApple angeklagt im Markenrechtstreit um Animoji Apple gab im neuen iPhone X den 3-D animierten Charakteren im Emoji Stil den Namen Animoji. Doch der Name ist geschützt und lief sogar als App Name im Apple Store. Spannender Fall, denn morgen ist Verkaufsstart für das iPhone X. |