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== Zufälliger Begriff ==
 
== Zufälliger Begriff ==
 
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'''''Unionsmarke'''''
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'''''Restitutio in integrum'''''
  
Die Unionsmarke ist eine eingetragene Marke, die nicht nur nationalen Schutz bietet, sondern im gesamten EU-Raum. Bis zum 23. März 2016 hieß sie Gemeinschaftsmarke, beide Begriffe stehen jedoch für dasselbe.
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Restitutio in integrum ist ein juristischer Begriff im Verfahrensrecht und beschreibt die Wiederherstellung des zuvor bestehenden Verfahrensstands.
  
Der offensichtliche Vorteil einer Unionsmarke(nanmeldung) ist, dass hier auf einen Schlag die Marke in 28 Staaten geschützt ist. Die Unionsmarke ersetzt dadurch den Aufwand, seine Marke in jedes der 28 Staaten anmelden zu müssen. Das ist nicht nur zeit-, sondern auch kostensparender.
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Die '''Restitio in integrum''' unterliegt jedoch Bedingungen, schauen Sie sich dazu gerne den Link an:
  
>> [https://wiki.legal-patent.com/index.php/Marken/U/Unionsmarke Hier geht's zur vollständigen Begriffserklärung]
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>> [https://wiki.legal-patent.com/index.php/Marken/R/Restitutio_in_integrum Restitutio_in_integrum]
 
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'''''Deutsches Patent- und Markenamt veröffentlicht Jahresbericht 2016'''
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'''Verjährungsbeginn der Ansprüche aus einer Diensterfindung'''
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Verjährungsbeginn der Ansprüche aus einer Diensterfindung: Erkenntnis oder fahrlässige Unkenntnis
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Der Verjährungsbeginn für Ansprüche zur Vergütung und zur Auskunft wird ausgelöst, wenn der Diensterfinder Kenntnis hat von seinem Anspruch oder die Erkenntnis grob fahrlässig versäumt hat. Was bedeutet das denn ganz konkret?
  
Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) kann für das Jahr 2016 eine überaus erfreuliche Bilanz aufweisen: Sowohl bei den Patenterteilungen als auch bei den Markeneintragungen wurden Rekordhöhen erreicht. An einem durchschnittlichen Arbeitstag im Jahr 2016 erledigten die Prüferinnen und Prüfer im DPMA über 140 Patent- und 300 Markenverfahren. In allen Schutzrechtsbereichen sind die Anteile der Online-Anmeldungen, also der elektronisch bei uns eingereichten Anmeldungen, gegenüber dem Vorjahr gewachsen.
 
  
>> [https://info.legal-patent.com/de/news-zum-geistigen-eigentum/deutsches-patent-und-markenamt-dpma-jahresbericht-2016/ Hier geht's zum kompletten Artikel]
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>> [https://legal-patent.com/arbeitnehmererfindung/verjaehrungsbeginn-der-ansprueche-erkenntnis-grob-fahrlaessig-versaeumt/ Hier geht's zum kompletten Artikel]
 
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Aktuelle Version vom 2. Februar 2021, 14:38 Uhr

Willkommen im Lexikon zum Gewerblichen Rechtsschutz


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Nachrichten aus unserem Blog

Verjährungsbeginn der Ansprüche aus einer Diensterfindung

Verjährungsbeginn der Ansprüche aus einer Diensterfindung: Erkenntnis oder fahrlässige Unkenntnis

Der Verjährungsbeginn für Ansprüche zur Vergütung und zur Auskunft wird ausgelöst, wenn der Diensterfinder Kenntnis hat von seinem Anspruch oder die Erkenntnis grob fahrlässig versäumt hat. Was bedeutet das denn ganz konkret?


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