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'''''Wort-Bildmarke'''''
+
'''''Schutzhindernisse'''''
  
Diese Marke ist vor allem für jeden geeignet, der sein Wortzeichen in einer besonderen Schreibweise, einer speziellen Anordnung der Schrift oder mit einer individuellen Gestaltung der Schrift (bspw. Einer ganz spezifischen Farbe) schützen lassen möchte.
+
In Art. 7 GMVO sind die absoluten Schutzhindernissen geregelt. Sie berücksichtigen den Schutz der Interessen der Allgemeinheit. Der Schutz der Rechte einzelner ist über die relativen Schutzhindernisse des Art. 8 GMVO abgedeckt. Letztere können im Rahmen eines Widerspruchs oder im Verletzungsverfahren geltend gemacht werden. Wenn hingegen absolute Schutzhindernisse bestehen, wird die Eintragung der Marke durch das Amt untersagt.
  
Sie besteht immer aus einer Kombination aus Text (Wort) und Grafik (Bild), deswegen darf sie nicht mit einer handelsüblichen Schreibmaschine darstellbar sein – sonst gilt sie als Wortmarke. Meistens werden Logos als Wort-Bildmarke geschützt. Bekannte Beispiele: Die Logos von ebay, Google oder Volkswagen.
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>> [https://wiki.legal-patent.com/index.php/Marken/S/Schutzhindernisse Hier geht's zur vollständigen Begriffserklärung]
 
 
>> [https://wiki.legal-patent.com/index.php/Marken/W/Wort-Bildmarke Hier geht's zur vollständigen Begriffserklärung]
 
 
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Version vom 25. August 2017, 14:09 Uhr

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