Arbeitnehmererfindung/A/Angemessene Vergütung: Unterschied zwischen den Versionen

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Von einer '''Arbeitnehmererfindung'''“ wird immer dann gesprochen, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeit eine patent- oder gebrauchsmusterfähige Erfindung gemacht hat.  
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Im Falle einer vom Arbeitgeber unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch genommenen [http://wiki.legal-patent.com/index.php/Arbeitnehmererfindung/D/Diensterfindung Diensterfindung], gebührt dem Erfinder (=dem Arbeitnehmer) ein Anrecht auf eine ''angemessene Vergütung''. Der Begriff "angemessen" ist im Gesetz jedoch nicht näher beschrieben (siehe §9 ArbnErfG). Die Schwierigkeit beim Finden der angemessenen Vergütung ist das Schaffen eines ausgewogenen Interessenausgleichs beider Parteien.  
  
Die Arbeitnehmererfindung wird auch als „'''Diensterfindung'''“ bezeichnet, da die Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, die entweder aus der dem Arbeitnehmer im Betrieb oder in der öffentlichen Verwaltung obliegenden Tätigkeit entstanden sind oder maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebes oder der öffentlichen Verwaltung beruhen.
 
  
Übrigens: Wussten Sie, dass über 80% aller Patentanmeldung in Deutschland Arbeitnehmer-Erfindungen sind? :-)
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Als Grundlage zur Vergütungsberechnung wird der sog. "Erfindungswert" genommen. Der Erfindungswert entspricht dem Kaufpreis oder der Lizenzgebühr, die der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen müsste. Dadurch, dass die Erfindung meist in einem Produkt oder in/während einer Dienstleistung Anwendung findet, kann man den Erfindungswert recht gut (anhand des möglichen Umsatzes) bestimmen.
  
Es gibt jedoch weitere Arten der „Arbeitnehmererfindung“, darunter auch die sog. „'''technischen Verbesserungsvorschläge'''“. Technische Verbesserungsvorschläge können nicht als Patent oder Gebrauchsmuster geschützt werden. Auch diese „Erfindungen“ muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber anzeigen, denn sie können dem Arbeitgeber ähnliche Vorzugsstellung gewähren wie ein gewerbliches Schutzrecht. Sobald der AG die Erfindung verwertet, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine '''angemessene Vergütung'''.
 
  
Eine weitere Art der (Arbeitnehmer-)Erfindung ist die „'''freie Erfindung'''“. Sie ist klar von der Diensterfindung oder einem technischen Verbesserungsvorschlag abzugrenzen, da diese nicht auf das Arbeitsverhältnis zurück zu führen ist und keinen Bezug auf die Tätigkeiten im Betrieb haben. Beispiel: Sie arbeiten im Bereich der Gebäudereinigung und erfinden zu Hause eine Vorrichtung, in der das Brotbacken beträchtlich optimiert werden kann. Diese Erfindung steht in einem Verhältnis mit Ihrer Arbeit als Gebäudereiniger, noch wurde Ihnen das Wissen über eine derartige Vorrichtung zur Verbesserung des Brotbackens im Beruf beigebracht. Folglich hat hier der Arbeitgeber kein Recht auf Verwendung der Erfindung.  
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Im Anschluss wird per Lizenzanalogie der Lizenzsatz festgelegt. Es wird die Frage gestellt, wie viel % des erzielten (Produkt-)Umsatzes auf die Arbeitnehmererfindung zurückzuführen ist. Hinweis: Der Lizenzsatz hängt stark von dem technischen Gebiet der Erfindung und von der Branche ab, in der der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer tätig ist.
  
  
Diensterfindungen haben einen starken '''Bezug zum Patentgesetz und zum''' allgemeinen '''Arbeitsrecht''', werden jedoch über das '''Arbeitnehmererfindungsgesetz''' (ArbnErfG) klar definiert. Die in diesem Gesetz festgehaltene Regelung bezieht sich lediglich auf die Bundesrepublik Deutschland. Andere Länder haben aber ebenfalls entsprechende Regularien eingeführt, um für beide Parteien einen Interessenausgleich zu schaffen.
 
  
Die Schwierigkeit bei Arbeitnehmererfindungen ist maßgeblich die „'''angemessene Vergütung'''“, die vom Arbeitnehmererfindungsgesetz jedoch nicht konkret definiert wird. Anhand eines [https://info.legal-patent.com/de/kalkulator-fuer-erfinderverguetung/ Kalkulators] kann man jedoch die Vergütung annähernd errechnen lassen.
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=== Wie viel ist Ihre Diensterfindung wert? ===
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Unabhängig von der tatsächlichen Summe geht es auch darum, dass das (Arbeits-)'''Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht negativ beeinflusst''' wird. Dadurch, dass sowohl die Interessen des Arbeitnehmers, als auch des Arbeitgebers in einer gerechten Art und Weise vertreten werden müssen. Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, ''könnte'' das (negative) Auswirkungen auf den weiteren Verbleib im Unternehmen haben.
 
  
  

Aktuelle Version vom 17. März 2017, 15:17 Uhr

Im Falle einer vom Arbeitgeber unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch genommenen Diensterfindung, gebührt dem Erfinder (=dem Arbeitnehmer) ein Anrecht auf eine angemessene Vergütung. Der Begriff "angemessen" ist im Gesetz jedoch nicht näher beschrieben (siehe §9 ArbnErfG). Die Schwierigkeit beim Finden der angemessenen Vergütung ist das Schaffen eines ausgewogenen Interessenausgleichs beider Parteien.


Als Grundlage zur Vergütungsberechnung wird der sog. "Erfindungswert" genommen. Der Erfindungswert entspricht dem Kaufpreis oder der Lizenzgebühr, die der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen müsste. Dadurch, dass die Erfindung meist in einem Produkt oder in/während einer Dienstleistung Anwendung findet, kann man den Erfindungswert recht gut (anhand des möglichen Umsatzes) bestimmen.


Im Anschluss wird per Lizenzanalogie der Lizenzsatz festgelegt. Es wird die Frage gestellt, wie viel % des erzielten (Produkt-)Umsatzes auf die Arbeitnehmererfindung zurückzuführen ist. Hinweis: Der Lizenzsatz hängt stark von dem technischen Gebiet der Erfindung und von der Branche ab, in der der Arbeitgeber bzw. Arbeitnehmer tätig ist.


Wie viel ist Ihre Diensterfindung wert?

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