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Version vom 16. Oktober 2017, 16:17 Uhr
Willkommen im Lexikon zum Gewerblichen Rechtsschutz
Alle Begriffe zum Thema: PATENTE MARKEN DESIGNS ARBEITNEHMERERFINDUNG
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Zufälliger BegriffSchutzhindernisse In Art. 7 GMVO sind die absoluten Schutzhindernissen geregelt. Sie berücksichtigen den Schutz der Interessen der Allgemeinheit. Der Schutz der Rechte einzelner ist über die relativen Schutzhindernisse des Art. 8 GMVO abgedeckt. Letztere können im Rahmen eines Widerspruchs oder im Verletzungsverfahren geltend gemacht werden. Wenn hingegen absolute Schutzhindernisse bestehen, wird die Eintragung der Marke durch das Amt untersagt.
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Nachrichten aus unserem BlogAusgleichsanspruch für Miterfinder? BGH mit aktuellem Urteil im Patentrecht Es besteht ein Ausgleichsanspruch auf die gemeinsame Erfindung - aber der Ausgleichsanspruch muss eingefordert werden. Diese und mehr Details zu einem aktuellen Urteil des BGH. |