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− | + | In Art. 7 GMVO sind die absoluten Schutzhindernissen geregelt. Sie berücksichtigen den Schutz der Interessen der Allgemeinheit. Der Schutz der Rechte einzelner ist über die relativen Schutzhindernisse des Art. 8 GMVO abgedeckt. Letztere können im Rahmen eines Widerspruchs oder im Verletzungsverfahren geltend gemacht werden. Wenn hingegen absolute Schutzhindernisse bestehen, wird die Eintragung der Marke durch das Amt untersagt. | |
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Version vom 25. August 2017, 14:09 Uhr
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Zufälliger BegriffSchutzhindernisse In Art. 7 GMVO sind die absoluten Schutzhindernissen geregelt. Sie berücksichtigen den Schutz der Interessen der Allgemeinheit. Der Schutz der Rechte einzelner ist über die relativen Schutzhindernisse des Art. 8 GMVO abgedeckt. Letztere können im Rahmen eines Widerspruchs oder im Verletzungsverfahren geltend gemacht werden. Wenn hingegen absolute Schutzhindernisse bestehen, wird die Eintragung der Marke durch das Amt untersagt.
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Nachrichten aus unserem BlogBMW vs. Acacia: Zuständigkeitsänderung durch die Hintertür gescheitert Der italienische Autofelgenhersteller Acacia und der deutsche Autobauer BMW streiten vor Gericht um dessen Zuständigkeit und um die Feststellung der Nichtverletzung von seitens BMW eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmustern. Das EuGH hat nun in dem Vorabentscheidungsersuchen entschieden. |