Patente/N/Neuheitsschonfrist: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Das Lexikon zum Gewerblichen Rechtsschutz | Legal-Patent.com
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „Als Neuheitsschonfrist bezeichnet man im gewerblichen Rechtsschutz den Zeitraum, in dem eine Patent-, Gebrauchsmuster- oder Designanmeldung noch die Anforderun…“)
 
 
Zeile 1: Zeile 1:
Als Neuheitsschonfrist bezeichnet man im gewerblichen Rechtsschutz den Zeitraum, in dem eine Patent-, Gebrauchsmuster- oder Designanmeldung noch die Anforderung der Neuheit erfüllt, obwohl der jeweilige Schutzgegenstand bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde.  
+
Als Neuheitsschonfrist bezeichnet man im gewerblichen Rechtsschutz den Zeitraum, in dem eine Patent-, Gebrauchsmuster- oder Designanmeldung noch die Anforderung der Neuheit erfüllt, obwohl der jeweilige Schutzgegenstand bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. (Zitat Wikipedia)
  
  

Aktuelle Version vom 27. Januar 2017, 18:11 Uhr

Als Neuheitsschonfrist bezeichnet man im gewerblichen Rechtsschutz den Zeitraum, in dem eine Patent-, Gebrauchsmuster- oder Designanmeldung noch die Anforderung der Neuheit erfüllt, obwohl der jeweilige Schutzgegenstand bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. (Zitat Wikipedia)


Weiterführende Infos