Patente/L/Lizenzbereitschaft: Unterschied zwischen den Versionen

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Erklärt sich der Erfinder dazu bereit, die Benutzung seiner Erfindung für jedermann zugänglich zu machen, ermäßigen sich die für die Patentanmeldung oder das Patent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte (§ 23 Abs. 1 und 6 PatG)
 
Erklärt sich der Erfinder dazu bereit, die Benutzung seiner Erfindung für jedermann zugänglich zu machen, ermäßigen sich die für die Patentanmeldung oder das Patent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte (§ 23 Abs. 1 und 6 PatG)
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Weitere Informationen dazu finden Sie im „[http://www.dpma.de/docs/service/formulare/patent/p2791.pdf Merkblatt für Patentanmelder]“ des DPMA.
 
Weitere Informationen dazu finden Sie im „[http://www.dpma.de/docs/service/formulare/patent/p2791.pdf Merkblatt für Patentanmelder]“ des DPMA.
 
  
  

Aktuelle Version vom 27. Januar 2017, 17:54 Uhr

Erklärt sich der Patentanmelder oder der im Register (§ 30 Abs. 1 PatG) als Patentinhaber Eingetragene dem DPMA gegenüber bereit, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten, so ermäßigen sich die für die Patentanmeldung oder das Patent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte (§ 23 Abs. 1 und 6 PatG).

Die Lizenzbereitschaft stellt eine Erklärung des Anmelders oder Inhabers eines Patents gegenüber dem Patentamt dar, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen eine angemessene Vergütung zu gestatten (§ 23 PatG).

Erklärt sich der Erfinder dazu bereit, die Benutzung seiner Erfindung für jedermann zugänglich zu machen, ermäßigen sich die für die Patentanmeldung oder das Patent nach Eingang der Erklärung fällig werdenden Jahresgebühren auf die Hälfte (§ 23 Abs. 1 und 6 PatG)


Weitere Informationen dazu finden Sie im „Merkblatt für Patentanmelder“ des DPMA.


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