Patente/K/konkludentes: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Das Lexikon zum Gewerblichen Rechtsschutz | Legal-Patent.com
Wechseln zu: Navigation, Suche
Zeile 4: Zeile 4:
 
Es bedarf in so einem Fall besonderer Anhaltspunkte dafür, dass der Patentinhaber die bereits erlangten Rechte an seiner Erfindung aufgeben will. So muss durch eine Meldung oder dem sonstigen Verhalten des Patentinhabers konkrete Anhaltspunkte entnehmbar sein, dass er sich des (möglichen) Erwerbs der Rechte an Erfindung bewusst ist.
 
Es bedarf in so einem Fall besonderer Anhaltspunkte dafür, dass der Patentinhaber die bereits erlangten Rechte an seiner Erfindung aufgeben will. So muss durch eine Meldung oder dem sonstigen Verhalten des Patentinhabers konkrete Anhaltspunkte entnehmbar sein, dass er sich des (möglichen) Erwerbs der Rechte an Erfindung bewusst ist.
 
   
 
   
In der Praxis ist konkludentes Verhalten relevant in Streitigkeiten oder Schlichtungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmererfindern.  
+
In der Praxis ist konkludentes Verhalten oft relevant bei Fragen der Rechtserschöpfung.  
  
  

Version vom 29. Mai 2018, 11:42 Uhr

konkludentes Verhalten ist ein Rechtsbegriff, der sowohl im Patent- als auch im Markenrecht angewandt wird.

Der Begriff bedeutet, dass der Patentinhaber so gehandelt haben müsste, dass man mit Sicherheit darauf schließen könnte, dass er auf bewusst auf alle seine Rechte verzichtet. Es bedarf in so einem Fall besonderer Anhaltspunkte dafür, dass der Patentinhaber die bereits erlangten Rechte an seiner Erfindung aufgeben will. So muss durch eine Meldung oder dem sonstigen Verhalten des Patentinhabers konkrete Anhaltspunkte entnehmbar sein, dass er sich des (möglichen) Erwerbs der Rechte an Erfindung bewusst ist.

In der Praxis ist konkludentes Verhalten oft relevant bei Fragen der Rechtserschöpfung.



Weiterführende Infos