Patente/F/Frist

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Bei einer Patentanmeldung gibt es mehrere Fristen, die Sie (unbedingt!) beachten müssen. Folgende Fristen sollten Ihnen geläufig sein:

Frist für Übersetzung in andere Sprachen

Anmeldungen können auch in einer anderen Sprache als Deutsch abgefasst sein. In diesem Fall ist jedoch eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen (§ 35a Abs. 1 Satz 1 PatG).

Ist die Anmeldung ganz oder teilweise in englischer oder französischer Sprache abgefasst, so verlängert sich die Frist zur Einreichung der deutschen Übersetzung auf zwölf Monate; wird für diese Anmeldung anstelle des Anmeldetages ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen, endet die Frist jedoch spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach diesem Zeitpunkt.

Wird die Übersetzung nicht fristgemäß eingereicht, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

Fristen beim Prüfungsantrag

Wird die Prüfungsantragsgebühr nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Eingang des Antrags gezahlt, so gilt der Prüfungsantrag als zurückgenommen.

Die Frist zur Zahlung der Prüfungsantragsgebühr endet aber spätestens mit Ablauf von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung. Der Antrag kann vom Patentanmelder und von jedem Dritten bis zum Ablauf einer Frist von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt werden.

Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist gestellt oder wird die Gebühr nicht innerhalb der Frist eingezahlt, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

In- und ausländische Prioritätsfristen

Inländisch

Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim DPMA eingereichten früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Patent ein Prioritätsrecht zu, es sei denn, dass für die frühere Anmeldung schon eine inländische oder ausländische Priorität in Anspruch genommen worden ist. Für die Anmeldung kann die Priorität mehrerer beim DPMA eingereichter Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen in Anspruch genommen werden.

Die Priorität kann nur innerhalb von zwei Monaten nach dem Anmeldetag der späteren Anmeldung und nur für solche Merkmale der Anmeldung beansprucht werden, die in der Gesamtheit der Anmeldungsunterlagen der früheren Anmeldung deutlich offenbart sind. Die Prioritätserklärung gilt als nicht abgegeben, wenn das Aktenzeichen der früheren Anmeldung nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab dem Anmeldetag der späteren Anmeldung unaufgefordert beim DPMA angegeben worden ist.

Ist die frühere Anmeldung eine noch beim DPMA anhängige Patentanmeldung, so gilt sie mit der Abgabe der Prioritätserklärung als zurückgenommen.


ausländisch

Eine in einem Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) vorschriftsmäßig hinterlegte Voranmeldung (Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung) derselben Erfindung gewährt für eine innerhalb eines Jahres beim DPMA eingereichte Nachanmeldung den Zeitrang der Voranmeldung.

Ein entsprechendes Recht gewähren auch Voranmeldungen in Taiwan (Art. 2 Abs. 1 TRIPS-Übereinkommen i.V.m. Art. 4 PVÜ). Der Anmelder hat innerhalb von 16 Monaten nach dem Anmeldetag der Voranmeldung Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung anzugeben und eine Abschrift der früheren Anmeldung einzureichen, soweit dies nicht bereits geschehen ist.

Innerhalb der Frist können die Angaben geändert werden. Werden die Angaben nicht rechtzeitig gemacht, so ist der Prioritätsanspruch für die Anmeldung verwirkt. Es empfiehlt sich daher, die entsprechenden Unterlagen und Angaben bereits mit dem Antrag auf Erteilung eines Patents einzureichen.

Fristen für Gebührenzahlungen

Anmeldegebühren

Werden die Anmeldegebühr, die Rechercheantragsgebühr oder die Prüfungsantragsgebühr nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Eingang der Anmeldung bzw. des Antrags gezahlt, so gilt die Anmeldung bzw. der Recherche- oder Prüfungsantrag als zurückgenommen.

Wird der Prüfungsantrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von sieben Jahren nach Einreichung der Anmeldung gestellt oder wird die Prüfungsantragsgebühr nicht innerhalb dieser Frist eingezahlt, so gilt die Anmeldung ebenfalls als zurückgenommen. Die Anmeldung, der Recherche- oder der Prüfungsantrag werden erst bearbeitet, wenn die Anmeldegebühr bzw. die Antragsgebühr eingezahlt worden ist.

Bei mehreren Patentansprüchen:

Wird im Laufe des Patenterteilungsverfahrens die Anzahl der Patentansprüche erhöht, so dass sich im Vergleich zur bereits gezahlten Anmeldegebühr eine höhere Anmeldegebühr ergibt, wird der Differenzbetrag mit Eingang der zusätzlichen Patentansprüche fällig (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PatKostG). Die Zahlungsfrist beträgt drei Monate ab Fälligkeit.

Wird der Differenzbetrag innerhalb dieser Zahlungsfrist nicht oder nicht vollständig entrichtet, gilt die Handlung, d. h. die Änderung der Patentansprüche, als nicht vorgenommen (§ 6 Abs. 2 PatkostG) und die nachgereichten Patentansprüche werden nicht berücksichtigt.


Jahresgebühren Für jedes Patent und jede Anmeldung ist unaufgefordert bei Beginn des dritten und jedes folgenden Jahres, gerechnet vom Anmeldetag an, eine Jahresgebühr nach dem Patentkostengesetz zu entrichten.

Die Jahresgebühren sind jeweils vor Beginn der gewünschten Schutzfrist fällig und zwar am letzten Tag des Monats des jeweiligen Jahres, der dem Anmeldemonat entspricht (Beispiel: Anmeldetag 15.06.2009, Fälligkeit der 3. Jahresgebühr 30.06.2011).

Wird die Jahresgebühr nicht bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit bezahlt, so kann die Gebühr mit dem Verspätungszuschlag in Höhe von 50,- EUR noch bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit bezahlt werden (im obigen Beispiel endet die Zuschlagsfrist am 31.12.2011). Im Voraus kann eine Jahresgebühr frühestens ein Jahr von Eintritt der jeweiligen Fälligkeit gezahlt werden.

Wird die Jahresgebühr nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig gezahlt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen bzw. erlischt das Patent.


Erfinderbenennung

Der oder die Erfinder (Vor- und Zuname, Anschrift) sind vom Anmelder ohne Aufforderung innerhalb von fünfzehn Monaten nach dem Anmelde- oder Prioritätstag zu benennen. Die Frist zur Erfinderbenennung kann aufgrund außergewöhnlicher Umstände verlängert werden, nicht jedoch über den Erlass des Beschlusses über die Patenterteilung hinaus.


Fristen für (die Beseitigung von) Formmängeln

Dem Anmelder werden Formmängel und offensichtliche Patentierungshindernisse mitgeteilt, und er wird zur Beseitigung dieser Mängel oder zur Zurücknahme der Anmeldung innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert. Werden die Mängel nicht behoben oder wird die Anmeldung nicht zurückgenommen, so ist bereits in diesem Verfahrensabschnitt mit der Zurückweisung der Anmeldung zu rechnen.

Wird die Anmeldung nach Versäumung einer vom DPMA bestimmten Frist zurückgewiesen, kann der Anmelder innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses die Weiterbehandlung seiner Anmeldung beantragen (§ 123a PatG). Innerhalb der Einmonatsfrist muss die Weiterbehandlungsgebühr in Höhe von 100 Euro entrichtet und die versäumte Handlung nachgeholt werden.


(Zitiert aus Merkblatt für Patentanmelder vom Deutschen Patent- und Markenamt)


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