Patente/E/Erfinderprinzip: Unterschied zwischen den Versionen

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Beim Erfinderprinzip wird die Frage geregelt, wer berechtigt ist, für eine Erfindung beim Patentamt ein Patent zu erwerben. Beim Erfinderprinzip wird das Patent ausschließlich dem anmeldenden Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger gewährt.
 
Beim Erfinderprinzip wird die Frage geregelt, wer berechtigt ist, für eine Erfindung beim Patentamt ein Patent zu erwerben. Beim Erfinderprinzip wird das Patent ausschließlich dem anmeldenden Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger gewährt.
  
Beim Anmelderprinzip ist derjenige der Patentinhaber, der die Erfindung beim Patentamt anmeldet hat. Es wird nicht geprüft, ob der Anmelder der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist.
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Beim Anmelderprinzip ist derjenige der Patentinhaber, der die Erfindung beim Patentamt angemeldet hat. Es wird nicht geprüft, ob der Anmelder der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist.
  
  

Aktuelle Version vom 27. Januar 2017, 16:26 Uhr

Beim Erfinderprinzip wird die Frage geregelt, wer berechtigt ist, für eine Erfindung beim Patentamt ein Patent zu erwerben. Beim Erfinderprinzip wird das Patent ausschließlich dem anmeldenden Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger gewährt.

Beim Anmelderprinzip ist derjenige der Patentinhaber, der die Erfindung beim Patentamt angemeldet hat. Es wird nicht geprüft, ob der Anmelder der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger ist.


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