Patente/E/Erfinderische Tätigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 PatG).
 
Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 PatG).
  
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Aktuelle Version vom 9. März 2017, 13:56 Uhr

Die erfinderische Tätigkeit (auch „Erfindungshöhe“ genannt) ist eine der drei Grundvoraussetzung für Patentierung einer technischen Erfindung. In vielen übernationalen Patentämtern ist dies ebenfalls eine zwingende Voraussetzung für eine Patentanmeldung.

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (§ 4 PatG).

Wenn Sie mehr über den Patentschutz erfahren wollen, gelangen sie hier zur offiziellen Seite der DPMA.


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