Patente/B/Benutzungsrecht

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„Das Patent hat die Wirkung, dass allein der Patentinhaber befugt ist, die patentierte Erfindung im Rahmen des geltenden Rechts zu benutzen.“ – Patentgesetz, §9. Die Patentierung hat also zur Folge, dass die Erfindung grundsätzlich von niemand anderem als dem Patentinhaber selbst gewerblich benutzt werden darf – der Erfinder erlangt ein sog. „positives Benutzungsrecht“.

Das jedoch unter Vorbehalt, denn die Formulierung „im Rahmen des geltenden Rechts“ schränkt dieses Recht ein. Möchten Sie bspw. ein Produkt vertreiben, worin Ihre Erfindung Verwendung findet, müssen Sie sichergehen, dass kein anderer ein Patent auf solch ein Produkt hält. Mit Ihrem Produkt können Sie wiederrum andere Schutzrechte verletzen, denn das prüft das DPMA bei Ihrer Anmeldung nicht.

Ein Patent ist daher weniger als „Benutzungsrecht“ anzusehen, sondern versteht sich mehr als ein „Untersagungsrecht“.


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