Patentübertragung

Aus Das Lexikon zum Gewerblichen Rechtsschutz | Legal-Patent.com
Version vom 3. September 2018, 12:47 Uhr von Roth (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche


Das Patentrecht regelt sehr genau die Rechte des Erfinders. Im Fall einer möglichen Patentübertragung wirken das Patentrecht und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) zusammen.


Regelungen aus dem Patentgesetz

Gemäß Patentgesetz § 15 PatG kann das Recht auf das Patent, der Anspruch auf Erteilung des Patents und das Recht aus dem Patent beschränkt oder unbeschränkt auf andere übertragen werden. Auf die Erben gehen diese Patentrechte automatisch über.


Form der Übertragung

Das Recht am Patent kann mittels eines Abtretungsvertrags übertragen werden. Die Abtretung ist ein Verfügungsgeschäft, nämlich die Übergabe eines Kaufgegenstands gemäß § 398 und § 413 BGB.

Die Übertragung eines Patents ist gemäß §§ 15 Abs. 1 PatG, 22 Abs. 1 formfrei durch übereinstimmende Willenserklärungen und sogar durch schlüssige Handlungen möglich. Jedoch ist im Hinblick auf das formelle Verfahren die Vorlage einer beglaubigten Übertragungserklärung oder des schriftlichen Patentübertragungsvertrages erforderlich.

Das europäische Schriftformerfordernis des Art. 72 EPÜ gilt für die Übertragung des nationalen Teils eines europäischen Patents nicht. Denn dies ist nur bei der Übertragung von europäischen Patentanmeldungen einschlägig.

Nach einer wirksamen Abtretung eines Patents gehen alle Rechte aus diesem Patent an den neuen Inhaber über. Nur die Persönlichkeitsrechte des Erfinders können nicht abgetreten werden (wahrheitsgemäße Nennung des Erfinders im Patentregister).

Quellen:

§ 15 PatG

§ 413 BGB