Marken/audi alteram partem

Aus Das Lexikon zum Gewerblichen Rechtsschutz | Legal-Patent.com
Version vom 13. August 2019, 10:33 Uhr von Roth (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „ Bei einer Überprüfung im juristischen Bereich, beispielsweise in einem Beschwerdeverfahren zu einer Markeneintragung, gilt der Grundsatz, dass das Recht der…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Bei einer Überprüfung im juristischen Bereich, beispielsweise in einem Beschwerdeverfahren zu einer Markeneintragung, gilt der Grundsatz, dass das Recht der Parteien vorsieht, über die der Beschwerdekammer vorgelegten Bemerkungen, Tatsachen und Beweise gehört zu werden gemäß Artikel 70 Absatz 2 der EU Verordnung 2017/1001. Ebenfalls ist dies verankert in Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Dieser Grundsatz wird "audi alteram partem" genannt, gemeint ist damit das Anhören der gegnerischen Seite.