Marken/W/Widerspruchsverfahren: Unterschied zwischen den Versionen

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Im Markenrecht kann ein Widerspruchsverfahren losgetreten werden, wenn eine Marke eingetragen wurde, die gegen die Rechte einer anderen verstößt.  
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Im Markenrecht kann ein Widerspruchsverfahren eröffnet werden, wenn eine Marke eingetragen wurde, die gegen die Rechte einer anderen verstößt.  
  
 
Innerhalb einer '''Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung''' kann schriftlich Widerspruch gegen diese erhoben werden. Die dazugehörige Gebühr ist zu entrichten. Die Gegenseite kann sich allerdings gegen den Widerspruch wehren, indem beispielsweise gezeigt wird, dass die ältere Marke nicht benutzt worden ist.  
 
Innerhalb einer '''Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung''' kann schriftlich Widerspruch gegen diese erhoben werden. Die dazugehörige Gebühr ist zu entrichten. Die Gegenseite kann sich allerdings gegen den Widerspruch wehren, indem beispielsweise gezeigt wird, dass die ältere Marke nicht benutzt worden ist.  

Version vom 3. September 2018, 13:52 Uhr

Im Markenrecht kann ein Widerspruchsverfahren eröffnet werden, wenn eine Marke eingetragen wurde, die gegen die Rechte einer anderen verstößt.

Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung kann schriftlich Widerspruch gegen diese erhoben werden. Die dazugehörige Gebühr ist zu entrichten. Die Gegenseite kann sich allerdings gegen den Widerspruch wehren, indem beispielsweise gezeigt wird, dass die ältere Marke nicht benutzt worden ist.

Das DPMA fällt die Entscheidung und kann gegebenenfalls die angefochtene Marke löschen.


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