Marken/W/Waren- und Dienstleistungsverzeichnis
Laut § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG muss jeder Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis enthalten sein.
In diesem legt der Anmelder fest, für welche Waren und Dienstleistungen er seine Marke eingetragen werden soll. Ein international-gültiges Klassifikationssystem für Waren und Dienstleistungen ist die Nizza-Klassifikation (Nizza-Klasse).
Eine Gesamtübersicht der Nizza-Klassifikation finden Sie hier:
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