Marken/S/Schutzhindernisse: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 17. Februar 2017, 15:00 Uhr
Auch Eintragungshindernisse genannt. Man unterscheidet zwischen absoluten und relativen Schutzhindernissen.
In Art. 7 GMVO sind die absoluten Schutzhindernissen geregelt. Sie berücksichtigen den Schutz der Interessen der Allgemeinheit. Der Schutz der Rechte einzelner ist über die relativen Schutzhindernisse des Art. 8 GMVO abgedeckt. Letztere können im Rahmen eines Widerspruchs oder im Verletzungsverfahren geltend gemacht werden. Wenn hingegen absolute Schutzhindernisse bestehen, wird die Eintragung der Marke durch das Amt untersagt.
Absolute Schutzhindernisse sind u.a.:
- Nicht vorhandene grafische Darstellbarkeit
- Verstoß gegen die guten Sitten
- Fehlende Unterscheidungskraft
- Bösgläubige Anmeldung
Relative Schutzhindernisse sind u.a.:
- Wenn Gleichheit mit einer zuvor eingetragenen Marke besteht
- Wenn Verwechslungsgefahr mit einer zuvor eingetragenen Marke besteht
- Wenn Unterscheidungskraft <Nr. 34 Unterscheidungskraft Verlinken> oder Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund ausgenutzt werden
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