Marken/S/Schutzfaehigkeit einer Marke

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Im Regelfall* entsteht der Markenschutz durch Eintragung eines Zeichens als Marke im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes in München. Geschützt werden Marken, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • dass die Marke grafisch darstellbar ist (§ 3 Abs. 1 MarkenG)
  • dass die Marke sich als Kennzeichnungs- und Unterscheidungsmittel eignet (§ 8 Abs. II Nr. 1 MarkenG)
  • und dass der Eintragung keine sonstigen Schutzhindernisse (bspw. Täuschungsgefahr, Verstoß gegen öffentliche Ordnung oder gute Sitten oder unter Verwendung von Hoheitszeichen) entgegenstehen


*= Eine Marke kann auch dann Markenschutz erhalten, wenn sie kraft Verkehrsgeltung zu schützen ist. Dazu muss die Marke einen bestimmten Bekanntheitsgrad innerhalb der beteiligten Verkehrskreise erlangt haben und eindeutig auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisen. Diese Marke wird „Benutzungsmarke“ genannt.


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