Marken/R/Relative Schutzhindernisse

Aus Das Lexikon zum Gewerblichen Rechtsschutz | Legal-Patent.com
Version vom 3. Februar 2017, 17:42 Uhr von Roth (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Die sog. relativen Schutzhindernisse ergeben sich aus § 9 MarkenG. Hier sind die Fälle geregelt, die in denen die neu eingetragene Marke mit einer priorität…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Die sog. relativen Schutzhindernisse ergeben sich aus § 9 MarkenG. Hier sind die Fälle geregelt, die in denen die neu eingetragene Marke mit einer prioritätsälteren (d.h. regelmäßig vorher eingetragenen) Marke kollidieren, weil die Marken wegen Zeichenähnlichkeit verwechselbar oder gar identisch sind.

Relative Schutzhindernisse liegen nach § 9 MarkenG dann vor, wenn die jüngere Marke

mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen eingetragen worden ist, die nicht denen ähnlich sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde Bei der Prognose, ob eine Kollisionsgefahr besteht bzw. wie akut diese ist, muss beachtet werden, dass sich die Verwechslungsgefahr mit älteren Kennzeichenrechten aus einem Mischverhältnis dreier Komponenten bestimmt, nämlich der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, der Zeichenähnlichkeit und der Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit (hierzu etwa EuGH, GRUR 1998, 387 ff Sabel/Puma; BGH, GRUR 2005, 326 – il Padrone/il Portone).

Das Bestehen sog. relativer Schutzhindernisse wird im Anmeldeverfahren vom DPMA grundsätzlich nicht geprüft. Insofern ist der Anmelder einer Marke allein dafür verantwortlich, dass er ältere Markenrechte nicht verletzt, was er durch entsprechende professionelle Recherchen in den Markenregistern verhindern kann. Demgegenüber sollte der Inhaber einer älteren Marke die Markenregister kontinuierlich auf Neueintragungen hin überwachen, um frühzeitig gegen die Eintragung identischer oder verwechslungsfähig ähnlicher Marken vorgehen zu können.

Stellt der Inhaber des älteren Markenrechts eine gegen § 9 MarkenG verstoßende Neueintragung einer Marke fest, so kann er ggf. im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens (§ 42 MarkenG) oder im Wege der Löschungsklage (§ 51 MarkenG) vor den ordentlichen Gerichten die Löschung der Marke betreiben.