Marken/R/Rechtsdienstleistungsgesetz

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In Deutschland regelt das Rechtsdienstleistungsgesetz (Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen; RDG) die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

Dieses Gesetz soll Rechtssuchende, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen bewahren. Nach dem Gesetz ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten eine Rechtsdienstleistung, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

Keine Rechtsdienstleistung ist nach dem Gesetz:

  • Die Erstellung wissenschaftlicher Gutachten,
  • die Tätigkeit von Schiedsrichtern, Schlichtungsstellen oder die Mediation,
  • die an die Allgemeinheit gerichtete Erörterung von Rechtsfragen in den Medien.


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