Marken/P/Prioritätsrecht

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Laut § 6 MarkenG bedeutet Priorität im weiten Sinne, dass eine Marke einen Zeitrang hat, der in Bezug auf andere Marken oder die rechtliche Relevanz anderer Vorkommnisse in Bezug auf Marken relevant sein kann.

Im engen Sinne bedeutet Priorität, dass bei gleichen Marken, die zuerst angemeldete Marke Vorrang vor der später angemeldete Marke hat, diese also daran hindern kann, ein ähnliches Zeichen zu beanspruchen oder zu nutzen. Hierfür ist der Anmeldetag wichtig. Bei einer Benutzungsmarke ist der Zeitpunkt der Erlangung der Verkehrsgeltung relevant.


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