Marken/P/Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVü)

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Die 1883 verabschiedete Pariser Übereinkunft gilt für gewerbliche Schutzrechte im weitesten Sinne, einschließlich Patente, Marken, gewerbliche Muster, Gebrauchsmuster, Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, geografische Angaben und die Unterdrückung des unlauteren Wettbewerbs. Diese internationale Vereinbarung war der erste große Schritt, um den Schöpfern dabei zu helfen, ihre intellektuellen Werke in anderen Ländern zu schützen.

Die wichtigste Regelung ist die Priorität (Art. 4 PVÜ), auch Unionspriorität genannt. Sie besagt, dass ein, in einem Mitgliedstaat angemeldetes Schutzrecht innerhalb einer Prioritätsfrist (ein Jahr bei Patenten und Gebrauchsmustern, 6 Monate bei Marken und Geschmacksmustern) in jedem anderen Mitgliedstaat unter Inanspruchnahme der Priorität der Erstanmeldung angemeldet werden kann.


Eine Zusammenfassung der Übereinkunft finden Sie hier (Englisch).


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