Marken/M/Markenlizensierung: Unterschied zwischen den Versionen

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Der Markeninhaber ist dazu berechtigt, anderen die Benutzung seiner Marke einzuräumen. Dazu kann er eine '''Markenlizenz''' erteilen.  
 
Der Markeninhaber ist dazu berechtigt, anderen die Benutzung seiner Marke einzuräumen. Dazu kann er eine '''Markenlizenz''' erteilen.  
  
Im § 30 MarkenG ist diese Markenverwertungsform geregelt. Es ist, ähnlich wie bei der '''Markenübertragung''', möglich, auf die gesamte Marke als auch nur auf einen bestimmten Teil eine  Lizenz zu vergeben. Die Erteilung kann vom Markeninhaber örtlich eingegrenzt werden.
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Im § 30 MarkenG ist diese Markenverwertungsform geregelt. Es ist, ähnlich wie bei der '''Markenübertragung''', möglich, auf die gesamte Marke als auch nur auf einen bestimmten Teil eine  Lizenz zu vergeben. Die Erteilung kann vom Markeninhaber örtlich eingegrenzt werden. Es gibt die Möglichkeit eine ''ausschließliche Lizenz'' (auch exklusive Lizenz genannt) oder eine ''einfache Lizenz'' zu erteilen.  
  
Es gibt die Möglichkeit eine ''ausschließliche Lizenz'' (auch exklusive Lizenz genannt) oder eine ''einfache Lizenz'' zu erteilen. Eine ausschließliche Lizenz erteilt dem Lizenznehmer das alleinige Nutzungsrecht der Marke. Eine Vergabe weiterer Lizenzen ist dem Markeninhaber dann nicht gestattet. Evtl. wird auch sein eigenes Nutzungsrecht eingeschränkt.
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Eine ausschließliche Lizenz erteilt dem Lizenznehmer das alleinige Nutzungsrecht der Marke. Eine Vergabe weiterer Lizenzen ist dem Markeninhaber dann nicht gestattet. Evtl. wird auch sein eigenes Nutzungsrecht eingeschränkt.
  
 
Bei einer einfachen Lizenz können weitere Lizenzen verteilt werden und der Markeninhaber kann seine Marke weiterhin nutzen. In einem Lizenzvertrag werden Umfang und Dauer der Lizenz festgehalten.
 
Bei einer einfachen Lizenz können weitere Lizenzen verteilt werden und der Markeninhaber kann seine Marke weiterhin nutzen. In einem Lizenzvertrag werden Umfang und Dauer der Lizenz festgehalten.

Aktuelle Version vom 1. Februar 2017, 15:55 Uhr

Der Markeninhaber ist dazu berechtigt, anderen die Benutzung seiner Marke einzuräumen. Dazu kann er eine Markenlizenz erteilen.

Im § 30 MarkenG ist diese Markenverwertungsform geregelt. Es ist, ähnlich wie bei der Markenübertragung, möglich, auf die gesamte Marke als auch nur auf einen bestimmten Teil eine Lizenz zu vergeben. Die Erteilung kann vom Markeninhaber örtlich eingegrenzt werden. Es gibt die Möglichkeit eine ausschließliche Lizenz (auch exklusive Lizenz genannt) oder eine einfache Lizenz zu erteilen.

Eine ausschließliche Lizenz erteilt dem Lizenznehmer das alleinige Nutzungsrecht der Marke. Eine Vergabe weiterer Lizenzen ist dem Markeninhaber dann nicht gestattet. Evtl. wird auch sein eigenes Nutzungsrecht eingeschränkt.

Bei einer einfachen Lizenz können weitere Lizenzen verteilt werden und der Markeninhaber kann seine Marke weiterhin nutzen. In einem Lizenzvertrag werden Umfang und Dauer der Lizenz festgehalten.



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