Marken/M/Markenlöschung (Löschungsverfahren): Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 1. Februar 2017, 16:01 Uhr

Je nach Löschungsgrund wird die Löschung beim DPMA beantragt oder bei Gericht eingeklagt. Löschungsgründe sind unter anderem:

  • Verfall; wegen nicht markenmäßiger Benutzung
  • Bestehen absoluter Schutzhindernisse
  • Verletzung älterer Rechte


Das Löschungsverfahren wegen bestehender absoluter Schutzhindernisse findet beim DPMA statt. Durch Antrag eines Dritten oder von Amts wegen kann es eingeleitet werden. Nach der Antragstellung ist eine Gebühr von 300€ zu entrichten. Ein Löschungsverfahren wegen Verfall oder Verletzung älterer Rechte kann bei den ordentlichen Gerichten angestrebt werden, wenn dem Antrag auf Löschung beim DPMA durch den Markeninhaber der zeitlich jüngeren Marke widersprochen wird.


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