Marken/M/Markenlöschung (Löschungsverfahren)

Aus Das Lexikon zum Gewerblichen Rechtsschutz | Legal-Patent.com
Version vom 1. Februar 2017, 15:01 Uhr von Roth (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Je nach Löschungsgrund wird die Löschung beim DPMA beantragt oder bei Gericht eingeklagt. Löschungsgründe sind unter anderem: * Verfall; wegen nicht marken…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Je nach Löschungsgrund wird die Löschung beim DPMA beantragt oder bei Gericht eingeklagt. Löschungsgründe sind unter anderem:

  • Verfall; wegen nicht markenmäßiger Benutzung
  • Bestehen absoluter Schutzhindernisse
  • Verletzung älterer Rechte


Das Löschungsverfahren wegen bestehender absoluter Schutzhindernisse findet beim DPMA statt. Durch Antrag eines Dritten oder von Amts wegen kann es eingeleitet werden. Nach der Antragstellung ist eine Gebühr von 300€ zu entrichten. Ein Löschungsverfahren wegen Verfall oder Verletzung älterer Rechte kann bei den ordentlichen Gerichten angestrebt werden, wenn dem Antrag auf Löschung beim DPMA durch den Markeninhaber der zeitlich jüngeren Marke widersprochen wird.


Weiterführende Infos