Marken/M/Markeninhaberschaft: Unterschied zwischen den Versionen
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Aktuelle Version vom 21. Juni 2017, 18:13 Uhr
Inhaber von eingetragenen oder angemeldeten Marken können neben natürlichen und juristischen Personen auch Personengesellschaften sein, sofern diese die Fähigkeit besitzen, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen (§ 7 MarkenG).
Für die in Nr. 3 des § 7 geregelten Personengesellschaften ist hinsichtlich der Beurteilung der GbR eine Änderung der Rechtsprechung eingetreten. Früher wurde vertreten, dass die GbR nicht zu den markenrechtsfähigen Personengesellschaften zählt; inzwischen wird davon ausgegangen, dass auch die GbR markenrechtsfähig ist [BGH, GRUR 2000, 1028 – Ballermann]. Dementsprechend ist mit Wirkung zum 01. Januar 2005 die Markenverordnung dahin gehend geändert worden, dass nunmehr auch eine GbR als Inhaber einer Marke im Register eingetragen werden kann (siehe § 5 MarkenVO).
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