Marken/K/Kraft Verkehrsgeltung

Aus Das Lexikon zum Gewerblichen Rechtsschutz | Legal-Patent.com
Wechseln zu: Navigation, Suche

Außer durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt kann Markenschutz auch durch umfangreiche Benutzung eines Zeichens begründet werden, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise Verkehrsgeltung erworben hat (§ 4 Nr. 2 MarkenG). Die Marke wird dann „kraft ihrer Verkehrsgeltung“ als Benutzungsmarke geschützt.

Ein Zeichen hat dann als Marke Verkehrsgeltung erlangt, wenn ein nicht unerheblicher Teil* der angesprochenen Verkehrskreise es für bestimmte Waren oder Dienstleistungen einem bestimmten Unternehmen als Herkunftshinweis zuordnet.

*= eine genaue Anforderung (bspw. nach einem gewissen Prozentsatz) liegt nicht vor, jedoch wird meist eine Benutzung als Marke vorausgehen müssen, damit sich das Verkehrsverständnis einstellen kann.


Aus der Praxis

Unsere Kanzlei hatte in 2016 einen solchen Fall. Mit unserer Hilfe hat die COMCO IKARUS GmbH herausgefunden, dass ihre Marke kraft ihrer Benutzung aufgrund Verkehrsgeltung schützenswert ist und konnte so nicht nur die Löschungsklage abweisen, sondern auch den "Spieß umdrehen" und die Marke der Klägerin löschen:



Weiterführende Infos