Marken/K/Kollektivmarke

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Als Kollektivmarken können alle als Marke schutzfähigen Zeichen (im Sinne des § 3 MarkG) eingetragen werden, die geeignet sind, die Waren oder Dienstleistungen der Mitglieder des Inhabers (bspw. ein Verein oder Fachverband) der Kollektivmarke von denjenigen anderer Unternehmen nach ihrer betrieblichen oder geographischen Herkunft, ihrer Art, ihrer Qualität oder ihren sonstigen Eigenschaften zu unterscheiden.

Bekannte Beispiele: Thüringer Rostbratwurst, Dresdner Christstollen oder Champagner.


Bei der Anmeldung der Marke ist stets die Satzung beizulegen, diese muss enthalten:

  • Name und Sitz des Verbandes
  • Zweck und Vertretung des Verbandes
  • Voraussetzungen für die Mitgliedschaft
  • Angaben über den Kreis der zur Benutzung der Kollektivmarke befugten Personen
  • die Bedingungen für die Benutzung der Kollektivmarke
  • Angaben über die Rechte und Pflichten der Beteiligten im Falle von Verletzungen der Kollektivmarke


Auf Kollektivmarken sind grundsätzlich die Vorschriften anzuwenden, die bei einer normalen Marke anzuwenden sind. Der große Unterschied besteht darin, dass nach § 99 MarkenG Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen dürfen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können.


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