Marken/F/Freihaltebedürfnis: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Das Lexikon zum Gewerblichen Rechtsschutz | Legal-Patent.com
Wechseln zu: Navigation, Suche
(Die Seite wurde neu angelegt: „Wettbewerber eines Unternehmens haben ein berechtigtes Interesse daran, beschreibende Angaben ihrer Waren oder Dienstleistungen frei benutzen zu können. Diese…“)
 
(kein Unterschied)

Aktuelle Version vom 1. Februar 2017, 12:40 Uhr

Wettbewerber eines Unternehmens haben ein berechtigtes Interesse daran, beschreibende Angaben ihrer Waren oder Dienstleistungen frei benutzen zu können. Dieses Interesse nennt sich Freihaltebedürfnis und ist im § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG festgelegt.

Das Freihaltebedürfnis ist ein absolutes Schutzhindernis. Eine Marke, die nur aus Zeichen besteht, die zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, des Wertes oder der Herkunft dienen, kann somit nicht eingetragen werden. Eine Ausnahme bietet eine vorhandene Verkehrsdurchsetzung des Zeichens.


Weiterführende Infos