Marken/E/Erschöpfung

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Erschöpfung des Rechts aus der Marke ist in §24 Abs. 1 MarkenG geregelt.

Der Erschöpfungssatz besagt, dass ein Inhaber einer Marke kein Recht hat, einem Dritten zu verbieten, diese Marke für Waren zu benutzen, die in Europa oder im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht wurden. Gleiches gilt auch für geschäftliche Bezeichnungen.

Der Erschöpfungssatz soll einen Ausgleich zwischen Markenschutz und dem freien Warenverkehr gewährleisten. Der europäische Gedanke dazu ist, dass kein Händler in der Kette des Handels und des Verkaufs durch absolute Markenrechte behindert sein soll.

Original Gesetztext