Marken/B/Beseitigungsanspruch

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In den Verletzungsfällen der §§ 14, 15 und 17 MarkenG hat der Markeninhaber einen Anspruch auf Vernichtung der Ware, die sich im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindet und widerrechtlich gekennzeichneten ist.

Weiterhin hat der Markeninhaber laut § 18 MarkenG in den Verletzungsfällen einen Anspruch auf Beseitigung der widerrechtlich gekennzeichneten Produkte sowie Vernichtung der Materialien und Geräte, die vorwiegend zur widerrechtlichen Kennzeichnung der Waren gedient haben.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz setzt allerdings fest, wann eine Vernichtung konkret unverhältnismäßig wäre, beispielsweise wenn die Markenverletzung auf andere Weise entfernt werden kann.


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