Marken/B/Benutzungszwang

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Dieser besagt nach § 26 MarkenG, dass der Schutz der Marke endet sobald der Markeninhaber diese fünf Jahre lang nicht genutzt hat.

Darunter versteht man eine ernsthafte Benutzung der Marke in den eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen sowie eine gewährleistete Herkunftsfunktion. Ernsthaft ist die Nutzung dann, wenn die Marke wirtschaftlich sinnvoll und der jeweiligen Branche üblich verwendet wird.

Grundsätzlich sollte der Markeninhaber selber die Marke benutzen – Ausnahme: Bei vorheriger Zustimmung des Markeninhabers dürfen auch Dritte die Marke benutzen und dies wird der Nutzung durch den Inhaber gleichgestellt. Im Falle der Nicht-Nutzung können Dritte die Löschung der Marke beantragen.

Wichtig ist jedoch die Beachtung der Benutzungsschonfrist also des Verstreichens eines ersten Fünfjahresabschnittes seit der Eintragung der Marke. Erst danach tritt der Benutzungszwang in Kraft.



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