Marken/B/Benutzungsmarke: Unterschied zwischen den Versionen

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Eine Benutzungsmarke ist im Gegensatz zur Registermarke eine '''nicht eingetragene Marke''', deren '''Schutz sich aus der Nutzung im geschäftlichen Verkehr und der Erlangung von Verkehrsgeltung''' innerhalb beteiligter Verkehrskreise (z.B. Händler und Endabnehmer) hinaus ergibt (§4 Nr. 2 MarkenG).  
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Eine Benutzungsmarke ist im Gegensatz zur Registermarke eine '''nicht eingetragene Marke''', deren Schutz sich durch die '''tatsächliche markenmäßige Ingebrauchnahme (Benutzung)''' des Zeichens im inländischen geschäftlichen Verkehr und der Erlangung von Verkehrsgeltung innerhalb beteiligter Verkehrskreise (z.B. Händler und Endabnehmer) hinaus ergibt (§4 Nr. 2 MarkenG).  
  
 
Hinsichtlich ihrer Wirkung ist sie '''prinzipiell gleichgestellt mit eingetragenen Marken'''. Auch ein doppelter Schutz als Register- und Benutzungsmarke ist möglich.
 
Hinsichtlich ihrer Wirkung ist sie '''prinzipiell gleichgestellt mit eingetragenen Marken'''. Auch ein doppelter Schutz als Register- und Benutzungsmarke ist möglich.
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* [https://info.legal-patent.com/de/markenrecht/die-benutzungsmarke-vor-und-nachteile-voraussetzungen-und-rechte/ Artikel: Die Benutzungsmarke – Vor- und Nachteile, Voraussetzungen, Rechte]
  
  

Aktuelle Version vom 31. Januar 2017, 16:51 Uhr

Eine Benutzungsmarke ist im Gegensatz zur Registermarke eine nicht eingetragene Marke, deren Schutz sich durch die tatsächliche markenmäßige Ingebrauchnahme (Benutzung) des Zeichens im inländischen geschäftlichen Verkehr und der Erlangung von Verkehrsgeltung innerhalb beteiligter Verkehrskreise (z.B. Händler und Endabnehmer) hinaus ergibt (§4 Nr. 2 MarkenG).

Hinsichtlich ihrer Wirkung ist sie prinzipiell gleichgestellt mit eingetragenen Marken. Auch ein doppelter Schutz als Register- und Benutzungsmarke ist möglich.


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