Marken/A/audi alteram partem

Aus Das Lexikon zum Gewerblichen Rechtsschutz | Legal-Patent.com
Version vom 13. August 2019, 10:48 Uhr von Roth (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „In juristischen Verfahren besteht das Prinzip der eigenen Stellungnahme. Beispielsweise ist bei der Überprüfung einer Markenanmeldung vor der Beschwerdekamme…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

In juristischen Verfahren besteht das Prinzip der eigenen Stellungnahme. Beispielsweise ist bei der Überprüfung einer Markenanmeldung vor der Beschwerdekammer das Recht vorgesehen, über die der Beschwerdekammer vorgelegten Bemerkungen, Tatsachen und Beweise gehört zu werden. Dieses Recht ist auch verankert in Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Das Recht auf Stellungnahme wird „audi alteram partem“ genannt, wörtlich das Anhören der gegnerischen Seite.