Marken/A/audi alteram partem: Unterschied zwischen den Versionen

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In juristischen Verfahren besteht das Prinzip der eigenen Stellungnahme.  
 
In juristischen Verfahren besteht das Prinzip der eigenen Stellungnahme.  
  
Beispielsweise ist bei der Überprüfung einer Markenanmeldung vor der Beschwerdekammer das Recht vorgesehen, über die der Beschwerdekammer vorgelegten Bemerkungen, Tatsachen und Beweise gehört zu werden.  
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Beispielsweise ist bei der Überprüfung einer Markenanmeldung vor der Beschwerdekammer das Recht vorgesehen, über die der Beschwerdekammer vorgelegten Bemerkungen, Tatsachen und Beweise gehört zu werden gemäß Artikel 70 Absatz 2 der EU Verordnung 2017/1001 .  
  
 
Dieses Recht ist auch verankert in Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.  
 
Dieses Recht ist auch verankert in Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.  
  
 
Das Recht auf Stellungnahme wird '''„audi alteram partem“''' genannt, wörtlich "das Anhören der gegnerischen Seite".
 
Das Recht auf Stellungnahme wird '''„audi alteram partem“''' genannt, wörtlich "das Anhören der gegnerischen Seite".

Version vom 13. August 2019, 11:51 Uhr

In juristischen Verfahren besteht das Prinzip der eigenen Stellungnahme.

Beispielsweise ist bei der Überprüfung einer Markenanmeldung vor der Beschwerdekammer das Recht vorgesehen, über die der Beschwerdekammer vorgelegten Bemerkungen, Tatsachen und Beweise gehört zu werden gemäß Artikel 70 Absatz 2 der EU Verordnung 2017/1001 .

Dieses Recht ist auch verankert in Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe a) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Das Recht auf Stellungnahme wird „audi alteram partem“ genannt, wörtlich "das Anhören der gegnerischen Seite".