Marken/A/Absolute Schutzhindernisse

Aus Das Lexikon zum Gewerblichen Rechtsschutz | Legal-Patent.com
Version vom 31. Januar 2017, 12:18 Uhr von Roth (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Wechseln zu: Navigation, Suche

Das DPMA prüft im Eintragungsverfahren lediglich die Eintragungsfähigkeit der Marke. Dabei wird geschaut, ob die Marke generell die notwendige Markenfähigkeit besitzt und die sogenannten "absoluten Schutzhindernisse" nicht verletzt.

Absolute Schutzhindernisse sind:

  • fehlende Unterscheidungskraft
  • für die allgemeine Benutzung freizuhaltende beschreibende Angaben (Freihaltebedürnfis)
  • ersichtliche Irreführungsgefahr
  • in der Marke enthaltenes Hoheitszeichen (wie in diesem Fall zu sehen)
  • Verstoß gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung


Weiterführende Infos