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− | ''' | + | '''Verjährungsbeginn der Ansprüche aus einer Diensterfindung''' |
− | + | Verjährungsbeginn der Ansprüche aus einer Diensterfindung: Erkenntnis oder fahrlässige Unkenntnis | |
− | + | Der Verjährungsbeginn für Ansprüche zur Vergütung und zur Auskunft wird ausgelöst, wenn der Diensterfinder Kenntnis hat von seinem Anspruch oder die Erkenntnis grob fahrlässig versäumt hat. Was bedeutet das denn ganz konkret? | |
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Version vom 2. Februar 2021, 14:15 Uhr
Willkommen im Lexikon zum Gewerblichen Rechtsschutz
Alle Begriffe zum Thema: PATENTE MARKEN DESIGNS ARBEITNEHMERERFINDUNG
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Zufälliger BegriffLizenzbereitschaft im Patentrecht Im Patentrecht stellt die Lizenzbereitschaft eine Erklärung des Anmelders oder Inhabers eines Patents gegenüber dem Patentamt dar, jedermann die Benutzung der Erfindung gegen eine angemessene Vergütung zu gestatten. >> [1]
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Nachrichten aus unserem BlogVerjährungsbeginn der Ansprüche aus einer Diensterfindung Verjährungsbeginn der Ansprüche aus einer Diensterfindung: Erkenntnis oder fahrlässige Unkenntnis Der Verjährungsbeginn für Ansprüche zur Vergütung und zur Auskunft wird ausgelöst, wenn der Diensterfinder Kenntnis hat von seinem Anspruch oder die Erkenntnis grob fahrlässig versäumt hat. Was bedeutet das denn ganz konkret? |