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'''''Schutzhindernisse'''''
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'''''Weltweites Patent'''''
  
In Art. 7 GMVO sind die absoluten Schutzhindernissen geregelt. Sie berücksichtigen den Schutz der Interessen der Allgemeinheit. Der Schutz der Rechte einzelner ist über die relativen Schutzhindernisse des Art. 8 GMVO abgedeckt. Letztere können im Rahmen eines Widerspruchs oder im Verletzungsverfahren geltend gemacht werden. Wenn hingegen absolute Schutzhindernisse bestehen, wird die Eintragung der Marke durch das Amt untersagt.
+
Wenn Sie Ihre Erfindung auch in anderen Ländern schützen lassen wollen, stehen Ihnen dazu verschiedene Möglichkeiten offen: Das Europäische Patentamt führt ein eigenständiges Europäisches Patenterteilungsverfahren durch. Grundlage hierfür ist das Europäische Patentübereinkommen (EPÜ) und die internationale Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag (PCT).
  
>> [https://wiki.legal-patent.com/index.php/Marken/S/Schutzhindernisse Hier geht's zur vollständigen Begriffserklärung]
+
>> [https://wiki.legal-patent.com/index.php/Patente/W/Weltweites_Patent Hier geht's zur vollständigen Begriffserklärung]
 
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Version vom 13. November 2017, 16:44 Uhr

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