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'''''Widerspruchsverfahren'''''
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'''''Wort-Bildmarke'''''
  
Im Markenrecht kann ein Widerspruchsverfahren losgetreten werden, wenn eine Marke eingetragen wurde, die gegen die Rechte einer anderen verstößt.
+
Diese Marke ist vor allem für jeden geeignet, der sein Wortzeichen in einer besonderen Schreibweise, einer speziellen Anordnung der Schrift oder mit einer individuellen Gestaltung der Schrift (bspw. Einer ganz spezifischen Farbe) schützen lassen möchte.
  
Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung kann schriftlich Widerspruch gegen diese erhoben werden. Die dazugehörige Gebühr ist zu entrichten. Die Gegenseite kann sich allerdings gegen den Widerspruch wehren, indem beispielsweise gezeigt wird, dass die ältere Marke nicht benutzt worden ist.
+
Sie besteht immer aus einer Kombination aus Text (Wort) und Grafik (Bild), deswegen darf sie nicht mit einer handelsüblichen Schreibmaschine darstellbar sein – sonst gilt sie als Wortmarke. Meistens werden Logos als Wort-Bildmarke geschützt. Bekannte Beispiele: Die Logos von ebay, Google oder Volkswagen.
  
>> [https://wiki.legal-patent.com/index.php/Marken/W/Widerspruchsverfahren Hier geht's zur vollständigen Begriffserklärung]
+
>> [https://wiki.legal-patent.com/index.php/Marken/W/Wort-Bildmarke Hier geht's zur vollständigen Begriffserklärung]
 
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Version vom 25. Juli 2017, 13:23 Uhr

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Nachrichten aus unserem Blog

Fehlende Unterscheidungskraft: „Soft Cake“ ist keine Marke!

Aufgrund des Freihaltebedürfnisses und der fehlenden Unterscheidungskraft kann der Begriff „Soft Cake“ nicht als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt werden. Das entschied das Bundespatentgericht Anfang November 2016 und lies den bekannten Backwarenhersteller Bahlsen abblitzen. Das deutsche Familienunternehmen hatte versucht Soft Cake als Wortmarke schützen zu lassen, doch der 24. Senat des BPatG (Abteilung „Marken“) wies die Anmeldung zurück.

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