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− | + | Im Markenrecht kann ein Widerspruchsverfahren losgetreten werden, wenn eine Marke eingetragen wurde, die gegen die Rechte einer anderen verstößt. | |
− | + | Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung kann schriftlich Widerspruch gegen diese erhoben werden. Die dazugehörige Gebühr ist zu entrichten. Die Gegenseite kann sich allerdings gegen den Widerspruch wehren, indem beispielsweise gezeigt wird, dass die ältere Marke nicht benutzt worden ist. | |
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Version vom 16. Mai 2017, 10:19 Uhr
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Alle Begriffe zum Thema: PATENTE MARKEN DESIGNS ARBEITNEHMERERFINDUNG
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Zufälliger BegriffWiderspruchsverfahren Im Markenrecht kann ein Widerspruchsverfahren losgetreten werden, wenn eine Marke eingetragen wurde, die gegen die Rechte einer anderen verstößt. Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung kann schriftlich Widerspruch gegen diese erhoben werden. Die dazugehörige Gebühr ist zu entrichten. Die Gegenseite kann sich allerdings gegen den Widerspruch wehren, indem beispielsweise gezeigt wird, dass die ältere Marke nicht benutzt worden ist.
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Nachrichten aus unserem BlogDeutsches Patent- und Markenamt veröffentlicht Jahresbericht 2016 Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) kann für das Jahr 2016 eine überaus erfreuliche Bilanz aufweisen: Sowohl bei den Patenterteilungen als auch bei den Markeneintragungen wurden Rekordhöhen erreicht. An einem durchschnittlichen Arbeitstag im Jahr 2016 erledigten die Prüferinnen und Prüfer im DPMA über 140 Patent- und 300 Markenverfahren. In allen Schutzrechtsbereichen sind die Anteile der Online-Anmeldungen, also der elektronisch bei uns eingereichten Anmeldungen, gegenüber dem Vorjahr gewachsen. |