Designs/G/Gemeinschaftsgeschmacksmuster

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Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster ermöglicht mit einer einzigen Anmeldung einen einheitlichen Schutz für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dazu müssen Sie Ihr Design unmittelbar beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante (Spanien) anmelden. In seinen Schutzwirkungen gleicht das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster dem beim DPMA eingetragenen Design.


Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist keine Anmeldung notwendig. Der Schutz entsteht durch bloße Offenbarung, also wenn das Design der Öffentlichkeit in der Europäischen Union erstmals zugänglich gemacht wird. Offenbart wird das Design, indem Sie es ausstellen, anbieten oder in sonstiger Weise veröffentlichen.

Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster bietet nur einen eingeschränkten Schutz. Als Entwerfer eines Designs oder dessen Rechtsnachfolger haben Sie lediglich das Recht, Nachahmungen zu verbieten. Dies setzt voraus, dass das konkurrierende Design in Kenntnis Ihres Designs geschaffen wurde. Unabhängige Parallelschöpfungen sind nicht angreifbar. Außerdem ist der Schutz auf drei Jahre beschränkt.

Praxistipp: Sollten es im späteren Verlauf zu einem Verletzungsprozess kommen, müssen Sie die Entstehung des Schutzes und die Nachahmung beweisen. Dokumentieren Sie deshalb unbedingt die Offenbarung Ihres Designs!


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