Designs/A/Anmeldetag: Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 31. Januar 2017, 18:30 Uhr

Nach § 13 (1) DesignG ist der Anmeldetag eines Designs der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Abs. 2 beim Deutschen Patent- und Markenamt oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, bei einem Patentinformationszentrum eingegangen sind.

Ausnahme: Prioritätstag als Anmeldetag Sollten Sie vor dem eigentlichen Anmeldetag bereits Ihr Design öffentlich zur Schau gestellt haben, kann ein VOR dem Anmeldetag liegender Zeitrang anerkannt werden (auch als „Priorität“ bezeichnet).


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