Arbeitnehmererfindung/U/Unbeschränkte Inanspruchnahme
Version vom 3. Februar 2017, 17:25 Uhr von Roth (Diskussion | Beiträge)
§ 6 ArbnErfG unterscheidet zwischen beschränkter und unbeschränkter Inanspruchnahme. Haben Sie zuvor schon über die beschränkte Inanspruchnahme etwas gelesen, möchten wir Ihnen das Szenario der unbeschränkten Inanspruchnahme erläutern. Diese Art der Inanspruchnahme ist die gängigste, da in diesem Falle der Arbeitgeber die Diensterfindung „vollständig“ in Anspruch nimmt. Erklärt der Arbeitgeber die unbeschränkte Inanspruchnahme der Erfindung, dann gehen alle Rechte der Erfindung an den Arbeitgeber über. Mit der Erklärung verpflichtet er sich jedoch dazu die Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster zu verwenden.
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