Arbeitnehmererfindung/U/Unbeschränkte Inanspruchnahme: Unterschied zwischen den Versionen

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Mit der Erklärung verpflichtet er sich jedoch dazu die Erfindung als [http://www.gesetze-im-internet.de/arbnerfg/__6.html Patent] oder [http://www.gesetze-im-internet.de/arbnerfg/__6.html Gebrauchsmuster] zu verwenden.
 
Mit der Erklärung verpflichtet er sich jedoch dazu die Erfindung als [http://www.gesetze-im-internet.de/arbnerfg/__6.html Patent] oder [http://www.gesetze-im-internet.de/arbnerfg/__6.html Gebrauchsmuster] zu verwenden.
  
 
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Sehen Sie sich auch unser [https://info.legal-patent.com/wp-content/uploads/sites/2/2017/02/Musterschreiben-Inanspruchnahme-einer-Diensterfindung.pdf Musterschreiben für die Inanspruchnahme einer Diensterfindung] an.
 
 
[[File:https://info.legal-patent.com/wp-content/uploads/sites/2/2017/02/Design.jpg|left|Überschrift]]
 
 
 
  
  

Aktuelle Version vom 3. Februar 2017, 16:59 Uhr

§ 6 ArbnErfG unterscheidet zwischen beschränkter und unbeschränkter Inanspruchnahme. Haben Sie zuvor schon über die beschränkte Inanspruchnahme etwas gelesen, möchten wir Ihnen das Szenario der unbeschränkten Inanspruchnahme erläutern. Diese Art der Inanspruchnahme ist die gängigste, da in diesem Falle der Arbeitgeber die Diensterfindung „vollständig“ in Anspruch nimmt. Erklärt der Arbeitgeber die unbeschränkte Inanspruchnahme der Erfindung, dann gehen alle Rechte der Erfindung an den Arbeitgeber über. Mit der Erklärung verpflichtet er sich jedoch dazu die Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster zu verwenden.

Sehen Sie sich auch unser Musterschreiben für die Inanspruchnahme einer Diensterfindung an.


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