Arbeitnehmererfindung/P/Patentvindikation

Aus Das Lexikon zum Gewerblichen Rechtsschutz | Legal-Patent.com
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Grundsätzlich geht eine Diensterfindung gemäß ArbEG immer auf den Arbeitgeber über.

Wenn aber der Arbeitgeber die Erfindung nicht länger nutzt oder das Schutzrecht auf die Erfindung nicht länger aufrechterhalten will, muss er das Schutzrecht (ein Patent oder ein Gebrauchsmuster) dem Erfinder zur Übernahme anbieten oder die Erfindung freigeben.

Allerdings gehen Schutzrechte im Fall des Freiwerdens von Erfindungsrechten nicht automatisch zum Erfinder über.

Wird also ein Diensterfinder unrechtmäßig übergangen in der vorgesehenen Freigabe einer Diensterfindung, hat er einen Anspruch auf eine Herausgabe des Schutzrechts des nicht mehr berechtigten Besitzers, also des Arbeitgebers. Diese Herausgabe nennt man eine Patentvindikation.

Für Ansprüche auf eine Patentvindikation gilt die in der Regel eine Verjährungsfrist von drei Jahren.