Arbeitnehmererfindung/P/Patent

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Das Arbeitnehmererfindungsgesetz gilt nur für technische Erfindungen, die "im Dienst" gemacht werden, also von angestellten Erfindern (Sonderfall sind Arbeitnehmererfindungen an Hochschulen).

Ist eine Diensterfindung durch ein Patent geschützt, ist zum einen erwiesen, dass die Erfindung nach den Regelungen zum Arbeitnehmererfindungsgesetz einzuordnen ist.

Außerdem beginnt mit der tatsächlichen Patentanmeldung zum Patent die eindeutige Inanspruchnahme der Erfindung durch den Arbeitgeber.